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Abstract
Die Abrechnung von Impfungen ist im Prinzip recht simpel. Anders sieht es bei Impfungen
unter immunmodulierender Therapie aus. Dann gilt es aufzupassen, dass keine Leistungen
unter den Tisch fallen.
Immer mehr neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden kommen auf den Markt, wie beispielsweise
die immunmodulatorische Therapie. Für diese neuen medizinischen Methoden existieren
jedoch häufig (noch) keine entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM).
Im Rahmen der Privatabrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gibt es in
Bezug auf die Leistungsabrechnung der immunmodulierenden Therapie im Grunde keine
Probleme, da hier über Paragraf 6, Absatz 2 analog abgerechnet werden kann. Zudem
kann bei erhöhtem Aufwand - etwa umfangreicher Beratung im Zusammenhang mit einer
Immuntherapie - unter Anwendung des Paragrafen 5 der GOÄ bei Bedarf eine dem Aufwand
entsprechende Steigerung des Faktors durchgeführt werden.
Bei Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind ambulante Leistungserbringer
jedoch ausschließlich auf den EBM angewiesen, der diese Möglichkeiten nicht vorsieht.
Impfschutz besonders wichtig
Seit Beginn der Corona-Pandemie ist das Thema "Impfung" bei den Patienten wieder stärker
in den Blickpunkt der Gesundheitsvorsorge gerückt. Das gilt natürlich besonders bei
Patienten mit Vor- oder Begleiterkrankungen. Wenn ein Patient zusätzlich noch unter
einer immunmodulierenden oder -supprimierenden Therapie steht, sind außerdem weitere
Besonderheiten zu beachten. Das bezieht sich ganz allgemein auf Impfungen gegen Influenza
oder Pneumokokken. Aktuell geht es natürlich auch um die Impfung gegen SARS-CoV-2,
ganz aktuell zum Beispiel die Booster-Impfung.
Bekanntlich empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts,
dass gerade Patienten unter immunmodulierender oder -supprimierender Therapie über
einen ausreichenden Impfschutz verfügen sollten. Insbesondere gilt dies für die Pneumokokken-Impfung
und die jährliche Influenza-Schutzimpfung.
Beim Kassenpatienten ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich die Leistungspositionen
für Impfungen nach wie vor im Abschnitt "Vertragliche Zusatzregelungen" finden und
damit außerhalb des Gültigkeitsbereiches des EBM. Diese außerhalb des EBM vereinbarten
Leistungen werden damit auch nicht in die Honorarbegrenzung einbezogen, sondern gesondert
vergütet - ohne Mengenbegrenzung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Belastung der Richtgrößen.
Diese Möglichkeit eines ungekürzten und nicht begrenzten Zusatzumsatzes sollte gerade
unter der einschränkenden Honorarsystematik berücksichtigt werden.
Immunmodulierende Therapie
Als immunmodulatorische Therapie wird die Beeinflussung des Immunsystems durch pharmakologisch
wirksame Stoffe bezeichnet. Bei Patienten unter einer immunmodulierenden Therapie
ist abrechnungstechnisch zu beachten, dass neben der eigentlichen Impfleistung die
Versichertenpauschale beziehungsweise die Grundpauschale nur dann berechnungsfähig
ist, wenn gleichzeitig eine kurative Inanspruchnahme stattfindet.
Bei der Privatabrechnung nach GOÄ ist zu beachten, dass neben der Injektion nach GO-Nr.
252 die Beratung (GO-Nr. 1) und die symptombezogene Untersuchung (GO-Nr. 5) nur einmal
im Zeitraum eines Monats berechnungsfähig sind.
Beratungsbedarf geltend machen
Bei Patienten mit Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises unter immunmodulierender
Therapie besteht ein hoher Beratungsbedarf. Diesbezüglich lässt sich bei Kassenpatienten
lediglich die EBM-Ziffer 03230 abrechnen. Diese kann je vollendete zehn Minuten, also
auch mehrfach pro Sitzung, angesetzt werden. Wird die Leistung aber insgesamt sehr
häufig im Quartal abgerechnet, könnte das vorgesehene Punktzahlvolumen überschritten
werden, womit das Honorar je Leistung gedrückt würde. Zu beachten ist, dass häufig
auch ein psychosomatischer Hintergrund besteht, in diesen Fällen wäre es möglich,
auf die EBM-Ziffer 35100 und 35110 auszuweichen.
Nach GOÄ sind bei der Beratung verschiedene Abrechnungspositionen möglich. Bei zu
impfenden Privatpatienten unter Biologikatherapie ist insbesondere an die Gesprächsleistungen
aus dem Bereich der Psychosomatik und Psychiatrie (GO-Nrn. 804, 806, 849) zu denken.
Werden diese Leistungen berechnet, müssen die jeweiligen psychischen beziehungsweise
psychosomatischen Störungen des Patienten auch entsprechend dokumentiert sein. Das
kann kurz und stichwortartig geschehen. Es erfolgen jedoch immer wieder Nachfragen
der privaten Krankenversicherungen.
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